Prävention sexualisierter Gewalt
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Satzung BDKJ Region Vorderpfalz

Ordnung des
Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Regionalverband Vorderpfalz

Präambel

Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich zum
„Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Katholische
Jugendorganisationen können Mitglied im BDKJ werden. Die regionalen Zusammenschlüsse
der Mitgliedsverbände und Jugendorganisationen wirken in den Diözesen und im
Bundesgebiet insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und
Beratungsgremien des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in Regionen,
Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine Mitgliedsverbände und
Jugendorganisationen wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der kirchlichen
Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere
Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit
des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den
Grundrechten anstreben. Darum will er zur ständigen Wertorientierung und
Standortüberprüfung junger Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren
Mitwirkung bei der je spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und
internationalen Beziehungen fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Mitgliedsverbände, Gliederungen und
Jugendorganisationen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen
durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die
Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation innerhalb des
BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche,
Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Lai*innen und Priester partnerschaftlich zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.

ABSCHNITT 1: NAME, ORGANISATION, MITGLIEDSCHAFT

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend Regionalverband Vorderpfalz“, kurz „BDKJ Region Vorderpfalz“.

(2) Die BDKJ Region Vorderpfalz hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

§ 2 Organisation und Gliederung

(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Region Vorderpfalz wird von seinen Jugendverbänden gebildet. Nach kirchlichem Recht ist die BDKJ Region Vorderpfalz ein privater nicht-rechtsfähiger kanonischer Verband.

(2) Er ist Mitglied des BDKJ-Diözesanverbandes Speyer und dessen regionale Gliederung.

(3) Es können in der Region weitere Gliederungen gebildet und in den Regionalverband aufgenommen werden.

(4) Die BDKJ Region Vorderpfalz entspricht räumlich den Dekanaten Bad Dürkheim, Ludwigshafen und Speyer des Bistums Speyer.

§ 3 Zweck

(1) Die BDKJ Region Vorderpfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Verbands ist die Förderung der katholischen Jugendhilfe und Jugendpflege, einschließlich deren Interessenvertretung in Kirche, Politik und Gesellschaft.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der regionalen Aufgaben der Katholischen Jugendarbeit und Jugendseelsorge des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der Jugendarbeit durch.

(4) Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen Geld- und Sachmittel für seine satzungsgemäßen Zwecke. Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln erfolgen ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.

(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Verbandsmittel

(1) Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Mitglieder des Verbands, die selbst nicht steuerbegünstigt sind, erhalten keine Mittel des Verbands und daraus finanzierte Leistungen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Jugendverbände

(1) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbstständige, demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder und Jugendliche sowie erwachsene Mitarbeiterinnen freiwillig angehören. In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.

(2) Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und politische
Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und
Mitarbeiter*innen durch.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Jugendverbände, die bereits Mitglied im BDKJ-Bundesverband oder im BDKJ Diözesanverband
Speyer sind, sind automatisch Mitglied im BDKJ-Regionalverband
Vorderpfalz, sofern sie in dessen Gebiet tätig sind.

(2) Die Mitgliedschaft weiterer Jugendverbände im BDKJ-Regionalverband Vorderpfalz setzt
voraus:

  1. die Erfüllung der in § 5 genannten Voraussetzungen,
  2. die Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
  3. die verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
  4. die Entrichtung eines Beitrages für jedes Mitglied (Die Beitragshöhe, das Verfahren der
    Beitragserhebung und die Aufteilung des Beitrages auf die Gliederungen des BDKJ werden
    auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände von der Hauptversammlung
    beschlossen),
  5. die Tätigkeit im Bereich der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit,
  6. die Beschlussfassung über Ziele, Aufgaben, Methoden und Organisationsformen in
    eigener Verantwortung,
  7. der Nachweis demokratischer Strukturen und Wahl einer verantwortlichen
    Verbandsleitung,
  8. eine Mitgliederzahl von mindestens 10 Personen.


(3) Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben beratende
Stimme in allen Organen des BDKJ. Jugendverbände, die einen über diesen Basisbeitrag
hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der Hauptversammlung auf Vorschlag der
Bundeskonferenz der Jugendverbände beschlossen wird, haben Stimmrecht in den Organen
des BDKJ.

(4) Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Regionalvorstand mit, der diese
auf Vereinbarkeit mit den Ordnungen überprüft.

§ 7 Aufnahme

(1) Der Regionalvorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an den BDKJ
suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine
Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.

(2) Jugendverbände können für die Region von der Regionalversammlung jeweils mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden.

(3) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in einer Region bedarf der
Zustimmung des Diözesanvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die
Regionalversammlung die BDKJ-Diözesanversammlung anrufen.

(4) Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss des
Verbands auf Diözesanebene die Mitgliedschaft in den Regionalverbänden des BDKJ Diözesanverbandes
Speyer erwerben. Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren.
Der Diözesanvorstand informiert die Regionalverbände über diesen Aufnahmebeschluss.
Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des Jugendverbandes durch
Antrag Mitglied in den jeweiligen Regionalverbänden des BDKJ-Diözesanverbandes Speyer.
Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.

(5) Dem BDKJ-Regionalverband Vorderpfalz gehören derzeit folgende Jugendverbände an:

  1. Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG)
  2. JUNGE KIRCHE SPEYER (JUKI)
  3. Katholische junge Gemeinde (KjG)
  4. Kolpingjugend

(6) Der Regionalvorstand informiert den Diözesanvorstand über die Aufnahme von
Jugendverbänden.

§ 8 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im BDKJ Regionalverband
Vorderpfalz ruhen lassen.

(2) Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ in der
Region seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft. Die notwendige Feststellung hat der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen. Der Jugendverband ist über die
Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen
Jugendverbandes ihre Mitarbeit in den jeweiligen Organen des BDKJ wieder aufnimmt und
dies dem Regionalvorstand schriftlich mitteilt.

(4) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im BDKJ in der Region Vorderpfalz endet durch

  1. Austritt mit schriftlicher Erklärung der jeweiligen Leitung des Jugendverbandes zum 31.12.
    des Jahres,
  2. Auflösung des Jugendverbandes oder
  3. Ausschluss.

(2) Jugendverbände in der Region können von der Regionalversammlung auf Antrag des
BDKJ-Regionalvorstandes oder der Leitung eines Jugendverbandes im BDKJRegionalverband
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser

  1. die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
  2. das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
  3. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 6 nicht mehr erfüllt oder
  4. mehr als drei Jahre seine bzw. ihre Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.

(3) Wird ein Jugendverband auf Diözesanebene wegen Wegfalls der
Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 der Diözesanordnung oder wegen
fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner
Gliederungen in den Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen
Gliederung des betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt.
Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.

(4) Die Regionalversammlung kann Jugendverbände des BDKJ im Bundesgebiet und in der
Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.

(5) Der Regionalvorstand informiert den Diözesanvorstand über das Ende der Mitgliedschaft
von Jugendverbänden in der Region.

ABSCHNITT 2: DER BDKJ IN DER REGION VORDERPFALZ

§ 10 Organe
(1) Die Organe des Regionalverbandes sind:

  1. die Regionalversammlung,
  2. der Regionalvorstand und
  3. das Regionalleitungsteam

§ 11 Regionalversammlung
(1) Die Regionalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Regionalverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des
Regionalverbandes. Ihre Aufgaben sind insbesondere

  1. die Sicherstellung der Wahrnehmung der Interessenvertretung in Kirche, Gesellschaft und
    Staat,
  2. die Beschlussfassung über die Regionalordnung,
  3. die Beschlussfassung über die Einrichtung neuer Organe und Gliederungen in der Region,
  4. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in der
    Region,
  5. die Beschlussfassung über die Gründung eigener Einrichtungen,
  6. die Wahl des Regionalvorstandes,
  7. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Regionalvorstandes,
  8. die Entgegennahme des Finanzberichts und der Beschluss des Haushaltsplans,
  9. die Entlastung des Regionalvorstandes,
  10. die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für jeweils zwei Jahre und
  11. die Wahl von Vertreter*innen für Dekanatsräte, Kreis-/Stadtjugendringe sowie
    Jugendhilfeausschüsse in der Region.

(2) Die Regionalversammlung besteht aus den vier stimmberechtigten Mitgliedern des
Regionalvorstandes und Vertreter*innen der Jugendverbände im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz
2, die von diesen bestellt und abberufen werden.

(3) Jeder Jugendverband im Sinne des § 7 Abs. 5 hat mindestens drei Stimmen, Verbände mit mehr als achthundert Mitgliedern haben vier Stimmen. Die Mitgliederzahlen
und die Stimmverteilung werden jährlich zum Stichtag 31.12. für das Folgejahr erfasst.

(4) Jeder Vertreter*in kann nur eine Stimme abgeben.

(5) Beratend stehen der Regionalversammlung zur Seite

  1. die Vertreter*innen der Jugendverbände nach § 6 Abs. 3 Satz 2, sofern sie nicht
    stimmberechtigt sind (Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen,
    haben beratende Stimme in allen Organen des BDKJ),
  2. die Mitglieder des Regionalleitungsteams, soweit sie nicht stimmberechtigt sind,
  3. die Mitglieder der Ausschüsse des BDKJ-Regionalverbandes Vorderpfalz, soweit sie nicht
    stimmberechtigt sind,
  4. je eine Vertreter*in der Einrichtungen des BDKJ in der Region,
  5. die Dekane der Dekanate Bad Dürkheim, Ludwigshafen und Speyer,
  6. die Jugendreferent*innen des BDKJ in der Region,
  7. der Vorstand des BDKJ-Diözesanverbandes Speyer,
  8. je eine Vertreter*in der Messdiener*innengruppen in der Region,
  9. die Jugendvertreter*innen aus den Pfarreien der Region.

(6) Die Regionalversammlung wird vom Regionalvorstand schriftlich einberufen und geleitet.
Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens zwei der
Jugendverbände dies verlangen.
Bei Wahlen, Abwahlen, Ordnungsänderungen und Auflösung des Regionalverbandes ist die
Regionalversammlung zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(7) Die Regionalversammlung ist öffentlich. Personaldebatten finden in Abwesenheit der
jeweiligen Kandidat*innen nur mit den stimmberechtigten Mitgliedern der
Regionalversammlung und den unter § 11 Absatz 5 Ziffer 1 genannten Mitgliedern statt. Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.

(8) Sofern kein Regionalvorstand existiert, übernimmt der Diözesanvorstand die Einberufung
und Leitung der Regionalversammlung sowie die Sicherstellung eines Ergebnisprotokolls.

(9) Die Regionalversammlung kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit
Sachausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, der Regionalversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie sind berechtigt, Anträge an die Regionalversammlung zu stellen.
Sie erhalten ihre Aufträge von der Regionalversammlung.

(10) Die Regionalversammlung richtet einen Wahlausschuss ein.

§ 12 Regionalvorstand

(1) Die Aufgaben des Regionalvorstandes sind

  1. die Leitung des Regionalverbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen,
  2. die Berufung von Mitgliedern des Regionalleitungsteams,
  3. die Vertretung des BDKJ in Kirche, Gesellschaft und Staat,
  4. die Mitarbeit im BDKJ-Diözesanverband Speyer,
  5. die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Regionalversammlung und der Organe
    des BDKJ auf Diözesan- und Bundesebene,
  6. die Abgabe eines Rechenschaftsberichts an die Regionalversammlung,
  7. die Zusammenarbeit mit den Jugendverbänden des BDKJ in der Region und
  8. die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit in der Region.

(2) Der Regionalvorstand besteht aus zwei Frauen und zwei Männern. Ein Mitglied des
Regionalvorstandes ist in das Amt der geistlichen Verbandsleitung gewählt. Gewählt werden
können Frauen und Männer, die Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ sind. Sie
werden durch die Regionalversammlung für zwei Jahre gewählt.

(3) Die Jugendreferentinnen in der Regionalstelle beraten den Regionalvorstand. (4) Die Kandidatinnen für das Amt der geistlichen Verbandsleitung werden in Absprache mit
dem zuständigen Dekan (je nach Wohnort desder Kandidatin) und dem Diözesanvorstand
in die Kandidat*innenliste aufgenommen. Die kirchliche Beauftragung erfolgt durch den
Diözesanbischof.

§ 13 Regionalleitungsteam
(1) Das Regionalleitungsteam hat folgende Aufgaben:

  1. die Beratung des Regionalvorstandes,
  2. die Vorbereitung der Regionalversammlung,
  3. die Vorbereitung und Durchführungen von Unternehmungen der Region,
  4. die Beratung, die Koordinierung, den Austausch und die Zusammenarbeit bei aktuellen
    Themen in der Region,
  5. die inhaltliche Koordination der Vertretung des BDKJ in Kirche, Gesellschaft und Staat,
  6. die Werbung von Mitarbeitenden,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Zum Regionalleitungsteam gehören folgende Mitglieder:

  1. der Regionalvorstand,
  2. die vom Regionalvorstand berufenen Mitglieder,
  3. die nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 gewählten Vertreter*innen,
  4. der*die Kassenverwalter*in.

(3) Nach Bedarf nehmen die in § 11 Abs. 5 genannten Personen an den Arbeitstagungen
des Regionalleitungsteams teil.

(4) Der Regionalvorstand kann, insbesondere für Zwecke der Vertretung in Kirche,
Gesellschaft und Staat, der Vorbereitung und Durchführung von Unternehmungen der
Region sowie der Öffentlichkeitsarbeit, Mitglieder ins Regionalleitungsteam berufen. Die
Berufung erfolgt auf zwei Jahre, ferner endet sie mit Abberufung durch den
Regionalvorstand. Der Regionalvorstand hat die Regionalversammlung über Berufungen
oder Abberufungen in das Regionalleitungsteam zu informieren. Auf Antrag ist eine Berufung
oder Abberufung gegenüber der Regionalversammlung zu begründen. Ferner ist nach
Beschluss der Regionalversammlung ein Mitglied durch den Regionalvorstand zu berufen
oder abzuberufen.

(5) Das Regionalleitungsteam hält ihre Arbeitstagungen nach Bedarf. Es wird hierzu vom
Regionalvorstand einberufen. Er leitet die Arbeitstagung. Ferner ist das
Regionalleitungsteam einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter
Angabe einer Tagesordnung verlangt. Das Regionalleitungsteam tagt öffentlich.

§ 14 Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung des BDKJ-Regionalverbandes wird von wenigstens
einem unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglied des Regionalvorstandes wahrgenommen.

Wenn kein unbeschränkt geschäftsfähiges Mitglied im Vorstand ist, geht die
Finanzverwaltung sowie Rechtsgeschäfte, die eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit
voraussetzen, an den Diözesanvorstand über.

(2) Der Regionalvorstand kann eine*n Kassenverwalter*in bestimmen. Diese*r muss
unbeschränkt geschäftsfähig sein.

§ 15 Regionalstelle

(1) Regionalstelle des BDKJ-Regionalverbandes ist die Katholische Jugendzentrale
Ludwigshafen.

(2) Die Regionalstelle wird vom Regionalvorstand geleitet. Sie arbeitet mit den Regional- und
Diözesanstellen des BDKJ und den Jugendverbänden zusammen.

ABSCHNITT 3: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Regionalverbandes dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend
(BDKJ) Diözesanverband Speyer zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung erfolgt nach Beschluss der Regionalversammlung mit der Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Bestimmungen aus Abs. 1 gelten auch, wenn der Regionalverband ohne formalen
Beschluss der Regionalversammlung zu bestehen aufgehört hat und dies von der BDKJ Diözesanversammlung
festgestellt wurde.

§ 17 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregeln

(1) Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Diözesanversammlung
des BDKJ-Diözesanverbandes Speyer anzuwenden, soweit diese Ordnung nichts anderes
bestimmt.

(2) Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde
und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei eine
Stimmenthaltung nicht möglich ist.

(5) Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, bei
Änderungen der Ordnung die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und bei der Auflösung des Regionalverbandes die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.

(6) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende Mitgliedschaften
unberücksichtigt.

§ 18 Änderung der Regionalordnung

(1) Diese Regionalordnung und deren Änderung bedürfen der Zustimmung des
Diözesanvorstands.

§ 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Regionalordnung tritt nach Beschluss der Regionalversammlung vom 09.04.2022
und der Zustimmung des Diözesanvorstandes am 09.04.2022 in Kraft.